2025 Kunst und Kultur e.V. / Ruhrstrasse 88 / 22761 Hamburg / 2025ev*gmx.de


SATZUNG

Vorstand
1. Vorstand: Lukasz Chrobok
2. Vorstand: Roland Doil
Kassenwart: Kathrin Dohndorf

Mitglieder: siehe Startseite

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Kunst- und Kulturverein 2025 e.V." und ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Der "Kunst- und Kulturverein 2025 e.V" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung junger Kunst und Kultur.
4. Sitz und Gerichtsstand ist Hamburg.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung langfristiger Arbeitsräume für junge, hamburger Künstler und Ausstellungen in den Räumen des Vereins. Die Vielseitigkeit der Vereins soll Impulse für internationalen Austausch und Weiterentwicklung geben.

§ 2 Selbstlosigkeit
Der "Kunst- und Kulturverein 2025 e.V" ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des "Kunst- und Kulturverein 2025 e.V" dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person, die Satzung und Grundsätze des Vereins anerkennt, kann Mitglied werden.
2. Neben der Mitgliedschaft gibt es die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft.

§ 6 Aufnahmen, Austritt, Ausschluss
1. Zur Aufnahme ist ein unterzeichneter Nutzungsvertrag erforderlich. Mit der Genehmigung des Aufnahmeantrags ist der Antragsteller Mitglied bzw. Fördermitglied und hat den vollen monatlichen Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr nach Maßgabe des § 9 zu entrichten.
2 . Der Mitgliedsbeitrag wird im Nutzungsvertrag festgelegt.
3. Ein einmaliger Aufnahmebeitrag errechnet sich wie folgt: Kaution laut Nutzungsvertrag + interne Kaution = eine Monatmiete laut Nutzungsvertrag.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Transzendenz.
5. Der Austritt kann nur mit viermonatiger Frist zum Jahresende durch eingeschrieben Brief erklärt werden es sei denn ein neues Mitglied wird zeitgleich der Mitgliederversammlung vorgestellt und aufgenommen.
6. Bei Vertretung eines Mietgliedes muss die Person, die das Mitglied für einen befristeten Zeitraum vertritt der Mitgliederversammlung mit einer Vorlaufzeit von einem Monat zum Beginn der Vertretung vorgestellt werden.
7. Bei Austritt wird der Aufnahmebeitrag zurückerstattet.

§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Verfügbarkeit Raum zum künstlerischen Arbeiten und für Ausstellungsprojekte zu nutzen.
3. über die Verfügbarkeit entscheidet der Vorstand. Fortsetzung auf der Rückseite

§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Der Mitgliedsbeitrag ist bis 1. des folgenden Monats zu entrichten.; bei Neumitgliedern bei Aufnahme.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind. (1) Die Mitgliederversammlung (2) Der Vorstand

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Der Vorstand ist an die Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2. Der Vorstand besteht aus: aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand muss aus mindestens 3 Personen bestehen und wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Annahme und änderung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
5. Aus den Mitgliedern wird jährlich ein Kassenwart bestimmt.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organs des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal pro 4 Monate einzuberufen.
2. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage bevor sie zusammentritt per Aushang im Projektraum / 2025e.V EG / Ruhrstrasse 88 / 22761 unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 50% der aktiven, raumnutzenden Mitglieder anwesend sind.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, raumnutzenden Mitglieder.
5. über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 12 Beiträge und Gebühren
1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Aufnahmegebühr sowie Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühren sowie Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Vorstand gewählte, juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, den 16.05.2009